Unterschied Gewährleistung, Garantie & Schadenersatz

Wo Menschen Arbeiten, passieren auch Fehler. Nach einer deutschen Studie tauchen pro Hausbau im Durchschnitt 29 Baumängel auf (Stand: November 2019). Daher ist es wichtig sich mit den folgenden Begriffen zu befassen und ggf. mit einem Bau-Experten offene Fragen zu deinen Projekt zu klären.

Gewährleistung

Die Übernahme eines Bauprojekts hat eine zentrale Bedeutung bezüglich Haftungsfragen und wird ausführlich in Bau-Ausführung behandelt. Sie kennzeichnet den Startpunkt für die Gewährleistungszeit. Diese ist gesetzlich geregelt und ist für unbewegliche Sachen (d. h. z. Bsp. ein Bauprojekt) 3 Jahre in Österreich. Die Gewährleistung ist verschuldensunabhängig, d. h. jede Handwerks- oder Baufirma wird bestrebt sein, dass nach Fertigstellung des Baus in der Gewährleistungsfrist keine Mängel zum Vorschein kommen, da die Firma hierfür belangbar ist, sofern der Mangel in ihren Leistungsumfang fällt. Nutze trotzdem dir zur Verfügung stehende Sicherstellungsmittel, wie den Haftungsrücklass für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüche im Handwerker- bzw. Bauvertrag. Die Gewährleistung wird über das AGBG (Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch) und im KSchG (Konsumentenschutzgesetz) in Österreich geregelt.

Unser Tipp: Lass dir vom Fachprofi helfen!

Du stehst vor einer Teilabnahme oder sogar der Abnahme des ganzen Hauses. Leiste dir hierfür einen Sachverständigen der als Fachprofi etwaige Mängel sofort erkennt. Man muss wissen, dass nicht jede Kleinigkeit ein Mangel ist. Um festzustellen, wann es sich um einen Mangel handelt, gibt es vorgegebene Richtlinien und Normen wie der Zustand / das Aussehen eines Produkts (in diesem Fall der Neubau) nach Meinung unabhängiger Experten zu sein hat. Finde deinen Fachprofi bei hermann-hilft.com

Schluessel

Du solltest eines bei deiner Hausbau-Planung bzw. der Vergabe bedenken: wenn dein „Groß-Projekt“ in mehrere Baulose aufgeteilt wird, d. h. der Installateur, Fliesenleger, etc. wird einzeln von dir beauftragt, dann ist jeder beauftragte Handwerker nur für seine erbrachte Leistung in der Pflicht Bau-Mängel zu beheben, vorausgesetzt Rechnungen existieren überhaupt.

Die klare Abgrenzung bei auftretenden Bau-Mängel kann mitunter sehr schwierig werden, insbesondere bei den Schnittstellen der erbrachten Leistungen, da die einzelnen Handwerker zum Teil im Problemfall die Schuld auf „den Anderen“ schieben. Daher ist bezüglich der Bau-Mängel und Gewährleistungsthematik ein Baumeister, der für dich „alles aus einer Hand“ anbietet, für den Hausbau empfehlenswerter, da es hier für dich nur einen einzigen Ansprechpartner, sowohl während der Bau-Phase als auch bei entsprechenden Bau-Mängeln gibt. Das hierfür entsprechende Projektmanagement wird aber natürlich auch in Rechnung gestellt.

Tipp zu Beauftragungen:

Die Beauftragung von Arbeiten ohne Rechnung ist gesetzl. verboten, jedoch wollen wir einen weiteren gravierenden Nachteil von diesen Praktiken zum Vorschein bringen. Du hast hierbei keinen Anspruch auf Gewährleistung, also Behebung von Baumängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist, und auch keinen auf Schadenersatz, d. h. bei einen undichten Dach nach Fertigstellung, stehst du mit deinen Problem alleine im Regen.

Garantie

Bau- oder Handwerksfirmen können freiwillig, ohne gesetzlichen Zwang, auch Garantien erteilen, d. h. vertraglich ohne Gesetzeszwang, zusätzliche Haftungen übernehmen. Dies ist im Bau allerdings unüblich.

Tipp zu Bauvertrag:

Lass dich insbesondere bei größeren Projekten, von einem Bauexperten oder im Idealfall von Bau-Juristen über diese Gewährleistung, Schadenersatz und Garantie beraten. Geld welches aufgrund Vertragseinbarungen zur Wahrung von Gewährleistungansprüchen nicht von dir an den Auftragnehmer bezahlt wird, funktioniert besser als jedes Gesetz was auf deiner Seite steht. So hast du ein Druckmittel deine Ansprüche gegenüber der ausführenden Firma durchzusetzen. Lasse dich daher insbesondere über den Haftrücklass beraten, der dir in Bezug auf die Behebung von Gewährleistungsmängel die nötige Rückendeckung gibt. Habe keine Angst, dass du deiner Baufirma hier zuviel zumutest. Derartige Vertragsinhalte sind für diese “täglich Brot”, insbesondere wenn Sie im Gewerbebau auch tätig sein sollten.

Schadenersatz

Bei Schadenersatz verjährt der Anspruch 3 Jahre nach Kenntnis von Schaden, aber spätestens nach 30 Jahren. D. h. kommt ein versteckter Mangel nach 3 Jahre, also nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, zum Vorschein, können Schadenersatzansprüche geltend machen. Schadenersatz kann zusätzlich auch für Folgeschäden geltend gemacht werden.

Gewährleistung ist verschuldensunabhängig, wogegen bei Schadenersatz das Verschulden  beim Übergeber in den ersten 10 Jahren vermutet wird. Es ist eine Beweisführung erforderlich und es gibt Fristen für die Beweislast(umkehr) zu berücksichtigen.

Tipp zur Bau-Ausführung:

Leiste dir, insbesondere bei größeren Projekten, einen Fachprofi für die Bauaufsicht. Dieser kontrolliert die Arbeiten der ausführenden Firmen während der Bau-Phase. Der geschulte Fachprofi ist daher die Bauherrenvertretung und völlig unabhängig von den ausführenden Firmen. Bei Erkenntnis von Mängel noch während der Bauzeit, schreitet dieser ein, und die Firmen werden an ihre mangelfreie Vertragserfüllungspflicht erinnert. Dadurch werden Baumängel schon während der Bau-Phase behoben und können in der Folge keine größeren Auswirkungen mehr verursachen. Die Aufgaben der Bauaufsicht sind aber auch eine ordnungsgemäße Dokumentation zu führen. Im Ernstfall gibt die Dokumentation Rückendeckung zur Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, da Sie zur Beweisführung herangezogen werden kann.

AutorIn: DI M. Knoglinger
Datum: 22.09.2021
Expertise: Bauplanung, Finanzierung

Share on whatsapp
WhatsApp